Verfassungsgerichtshof B891/2013 ua

B891/2013 uaTribunal Constitucional9 de dez. de 2014

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Regest

Bodenreform, Flurverfassung, Bescheid Trennbarkeit

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Verfassungsgerichtshof B891/2013 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2014:B891.2013

Spruch

I.1.Die Beschwerdeführer sind, soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Inkraftsetzung des §19 Abs2 der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Mieders bezieht, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 15. März 2012, ZAgrB-R741/595-2012, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführer sind, soweit der angefochtene Bescheid den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Mieders im Hinblick auf §40 Abs6 TFLG 1996 abändert, nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Auch insoweit werden die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II.Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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