KR2/2013•Verfassungsgerichtshof KR2/2013
KR2/2013Tribunal Constitucional12 de dez. de 2013
VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Gesellschaftsrecht
I.1. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in die "vollständige (ungeschwärzte) Anlage zum Präsidiumsbeschluss der Wirtschaftsagentur Wien. Ein Fonds der Stadt Wien. vom 28. Oktober 2010" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH Einsicht zu nehmen, wird stattgegeben.
2. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in die "vollständige[n] Unterlagen aller Generalversammlungen der MQM GmbH, insbesondere a) Einladungen, Tagesordnungen und Beilagen (einschließlich sämtlicher Vereinbarungen bzw. Verträge), b) Tischvorlagen (inkl. Präsentationen), c) Protokolle und d) Beschlüsse (inkl. Umlaufbeschlüsse)" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH Einsicht zu nehmen, wird stattgegeben.
3. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in die "Aufstellung der per 31. Dezember 2012 vermieteten Flächen (Flächen, Mietzinslisten usw.)" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH Einsicht zu nehmen, wird insoweit stattgegeben, als die ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH diese Unterlagen als Gesellschafterin der Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft mbH tatsächlich erhalten hat.
Der darüber hinausgehende Antrag wird abgewiesen.
4. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in "alle darüber hinausgehenden mietvertraglichen Unterlagen der MQM GmbH und Mietverträge" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH Einsicht zu nehmen, wird insoweit stattgegeben, als die ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien diese Unterlagen als Gesellschafterin der Media Quarter Marx Errichtungs- und Verwertungsgesellschaft mbH tatsächlich erhalten hat.
Der darüber hinausgehende Antrag wird abgewiesen.
5. Dem Antrag auf Feststellung, dass der Rechnungshof befugt ist, in "sämtliche Unterlagen zu den vorbereitenden und finalisierenden Verhandlungen der ZIT in Bezug auf ihr Abtretungsangebot samt Nachbesserung für ihre Gesellschaftsanteile an der MQM GmbH ('Exit Strategie')" zum Zwecke der Überprüfung der Gebarung der ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH Einsicht zu nehmen, wird stattgegeben.
II.Die ZIT – Die Technologieagentur der Stadt Wien GmbH ist schuldig, diese Einsichtnahme bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
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