Verfassungsgerichtshof G46/2013

G46/2013Tribunal Constitucional10 de dez. de 2013

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Verwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Geschäftsverteilung, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit, Gericht Organisation, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Tribunal, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung, Weisungsgebundenheit, Unabhängiger Verwaltungssenat, Rechte subjektive öffentliche, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Prüfungsumfang

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Verfassungsgerichtshof G46/2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2013
  • ECLI: ECLI:AT:VFGH:2013:G46.2013

Spruch

I.1. §14 Abs1 sowie die Wortfolge "Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. Diesfalls gilt die Geschäftsverteilung als provisorisch erlassen. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist jedoch verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach der betreffenden Abstimmung die Wahl der Mitglieder des Geschäftsverteilungsausschusses neu auszuschreiben. Die Neuwahl ist binnen weiterer drei Wochen nach den Bestimmungen des §15 vorzunehmen. Der neu zusammengesetzte Geschäftsverteilungsausschuss hat sodann neuerlich über die Geschäftsverteilung zu beraten und eine solche zu beschließen." in §14 Abs5 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl für Wien Nr 83/2012, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung des §14 Abs1 VGWG tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.

3. Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.

II.Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich gegen §11 Abs2 Z2, §26 und §31 Abs2 litb und Abs3 des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG), LGBl für Wien Nr 83/2012, richtet.

III.Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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