Verfassungsgerichtshof B551/2012 ua

B551/2012 uaTribunal Constitucional2 de out. de 2013

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Regest

Bodenreform, Flurverfassung, Bescheid Trennbarkeit

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Verfassungsgerichtshof B551/2012 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2013

Spruch

I.1. Die zu B557/2012 beschwerdeführende Gemeinde Unterperfuss ist durch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums insoweit verletzt worden, als dadurch ihre Berufung gegen Spruchpunkt D. des Bescheides des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 05. Mai 2011 im Hinblick auf §16 Abs2 der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09. November 2010 erlassenen Verwaltungssatzung als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Bescheid wird in diesem Umfang aufgehoben.

2. Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gemeinde Unterperfuss zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde der Gemeinde Unterperfuss (B557/2012) abgelehnt.

II.Die Behandlung der Beschwerden der Agrargemeinschaft Unterperfuss (B551/2012) und ihrer beschwerdeführenden Mitglieder (B554/2012) wird abgelehnt.

Die zu B551/2012 und B554/2012 protokollierten Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

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