U1217/2012•Verfassungsgerichtshof U1217/2012
U1217/2012Tribunal Constitucional25 de set. de 2013
Asylrecht, Ausweisung, Auslieferung, Aussetzung des Verfahrens, Bindung (der Gerichte)
I.1. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Auslieferungsverfahrens gemäß §38 AVG ausgesetzt wird, in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden. Die angefochtene Entscheidung wird insoweit aufgehoben.2. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
II.Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 1.200,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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