B541/79•Verfassungsgerichtshof B541/79
B541/79Tribunal Constitucional6 de jun. de 1980
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Anhaltung
Die Beschwerdeführer sind dadurch, daß sie am 13. November 1979 um
21. 15 Uhr in W., M-gasse 2, von Organen der Bundespolizeidirektion W. festgenommen, in der Folge zum Bezirkspolizeikommissariat F. überstellt und dort bis etwa 23 Uhr außerhalb des Arrestlokales angehalten wurden, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Hingegen sind die Beschwerdeführer durch die weitere, bis 14. November 1979, 11.30 Uhr, währende Anhaltung, und zwar zunächst im Arrestlokal des Bezirkspolizeikommissariates F., später im Bezirkspolizeikommissariat W., im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
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