WI-7/80; WI-11/80•Verfassungsgerichtshof WI-7/80; WI-11/80
WI-7/80; WI-11/80Tribunal Constitucional18 de mar. de 1981
VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Wahlanfechtung administrative, Ermittlungsverfahren, Wahlvorschlag, Stimmzettel, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Kosten
I. Die Wahlanfechtung (WI-11/80) durch die Wählergruppen "ÖAAB - Liste der Arbeitnehmer von Fügen, Kleinboden, Kapfing und Gagering (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Rentner)" und "Heimatliste der Gemeinde Fügen" wird zurückgewiesen.
II. Der Wahlanfechtung (WI-7/80) durch die Wählergruppe "Junge Wahlgemeinschaft Fügen - Liste für Ordnung und Fortschritt" wird stattgegeben.
Das Verfahren betreffend die am 23. März 1980 durchgeführte Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Fügen (pol. Bezirk Schwaz) wird beginnend mit der der Gemeindewahlbehörde gemäß §34 der Tir.
Gemeindewahlordnung 1973 obliegenden Prüfung der Wahlvorschläge aufgehoben.
III. Kosten werden nicht zugesprochen.
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