B416/83•Verfassungsgerichtshof B416/83
B416/83Tribunal Constitucional27 de fev. de 1984
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, VfGH / Prüfungsmaßstab
I. Der Bf. ist dadurch, daß ihn in Wien Organe der dortigen Bundespolizeidirektion am 4. Juli 1983, 9.30 Uhr, festgenommen und bis 15.30 Uhr dieses Tages in Haft gehalten haben, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
II. Hingegen ist der Bf. dadurch, daß ihn am 4. Juli 1983 in Wien Organe der dortigen Bundespolizeidirektion durch Abnahme von Fingerabdrücken erkennungsdienstlich behandelt haben, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.
III. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.