G1/86•Verfassungsgerichtshof G1/86
G1/86Tribunal Constitucional13 de jun. de 1986
VfGH / Präjudizialität, Außenhandel, Strafrecht, Strafen, Strafprozeßrecht, Verwaltungsstrafrecht, Verfall
1. Folgende Bestimmungen des §18 des Außenhandelsgesetzes 1984 (Anlage zur Kundmachung des Bundeskanzlers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. April 1984, BGBl 184, mit der das Außenhandelsgesetz 1968 wiederverlautbart wird) idF des BG BGBl. 11/1985 werden als verfassungswidrig aufgehoben:
a) Im Abs1 im ersten Satz die Wendung "und in den Fällen des §17 Abs2 und 3 auf Einziehung" sowie im letzten Satz die Worte "Strafurteil" und "Beschluß" und weiters die Klammern um das dort zweimal verwendete Wort "Bescheid";
b) der Abs2.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1987 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im BGBl. kundzumachen.
2. Im übrigen wird der Gesetzesprüfungsantrag zurückgewiesen.
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