B3/88•Verfassungsgerichtshof B3/88
B3/88Tribunal Constitucional13 de jun. de 1988
Grundverkehrsrecht, Interessenabwägung
Die bf. Gemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gemeinde, zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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