B887/85•Verfassungsgerichtshof B887/85
B887/85Tribunal Constitucional3 de out. de 1988
Rechte wohlerworbene, Bezüge, Gesetz, VfGH / Prüfungsmaßstab, Auslegung verfassungskonforme, Dienstrecht, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Prüfungsumfang
Die Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, der Bf. zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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