B1830/88•Verfassungsgerichtshof B1830/88
B1830/88Tribunal Constitucional12 de jun. de 1989
Wahlen, Wählerverzeichnis, Wahlrecht aktives, Ermittlungsverfahren Wahlbehörden, Parteiengehör
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Teilnahme an der Landtagswahl verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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