B1357/88•Verfassungsgerichtshof B1357/88
B1357/88Tribunal Constitucional13 de jun. de 1989
Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Die Stadt Innsbruck ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 11.000,- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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