B73/88•Verfassungsgerichtshof B73/88
B73/88Tribunal Constitucional20 de jun. de 1989
Polizeirecht, Sicherheitspolizei allgemeine, Versammlungsrecht, Straßenverwaltung, Verwaltungsstrafrecht, Gefahrenabwehr, Verordnungserlassung
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.