B44/89•Verfassungsgerichtshof B44/89
B44/89Tribunal Constitucional26 de set. de 1989
Prostitution, Festnehmung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
1. Die Beschwerdeführerinnen E N, B G und M R sind durch ihre am 5. Dezember 1988 in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien vorgenommene Festnahme weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden dieser Beschwerdeführerinnen werden abgewiesen.
2. Die Beschwerde des G P wird zurückgewiesen.
3. Die vier Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit
S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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