B31/88•Verfassungsgerichtshof B31/88
B31/88Tribunal Constitucional12 de out. de 1989
Datenschutz, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Kosten
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 4.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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