B1188/88•Verfassungsgerichtshof B1188/88
B1188/88Tribunal Constitucional3 de mar. de 1990
VfGH / Anlaßfall
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit S 11.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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