B1463/89•Verfassungsgerichtshof B1463/89
B1463/89Tribunal Constitucional11 de jun. de 1990
Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz, Wählerevidenz
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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