B1227/88•Verfassungsgerichtshof B1227/88
B1227/88Tribunal Constitucional12 de jun. de 1990
Festnehmung
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 8. Mai 1988 um
6. 50 Uhr in Wien I. von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis 14.40 Uhr in Verwahrung gehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit S 42.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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