B1562/88•Verfassungsgerichtshof B1562/88
B1562/88Tribunal Constitucional15 de jun. de 1990
Kreditwesen, Bankwesen, Sparkassen, Rechte wohlerworbene, Erwerbsausübungsfreiheit, öffentliches Interesse, VfGH / Präjudizialität
Die beschwerdeführende Sparkasse ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Sparkasse durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
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