B1249/89•Verfassungsgerichtshof B1249/89
B1249/89Tribunal Constitucional29 de jun. de 1990
Bodenreform, Servitutenregulierung, Enteignungsbegriff, Eigentumsbeschränkung, Kompetenz Bund - Länder Bodenreform, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Forststraßen, Holzbezugsrechte, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Wald- und Weideservituten, VfGH / Kosten, Eigentumsrecht siehe StGG Art 5
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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