B1368/87•Verfassungsgerichtshof B1368/87
B1368/87Tribunal Constitucional28 de set. de 1990
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Nachbarrechte, Widmungskategorien (Raumordnung)
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadt Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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