B630/90•Verfassungsgerichtshof B630/90
B630/90Tribunal Constitucional26 de nov. de 1990
Verwaltungsverfahren, Manuduktion, Zivildienst
1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
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