B628/90•Verfassungsgerichtshof B628/90
B628/90Tribunal Constitucional25 de fev. de 1991
Rechtsanwaltskammer, Rechtsanwälte Pflichtverteidigung, Pflichtverteidigung, Rechtsgrundsätze, Auslegung, Verwaltungsverfahren Berufung, Berufung, Berufungsantrag begründeter
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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