B352/91•Verfassungsgerichtshof B352/91
B352/91Tribunal Constitucional26 de jun. de 1991
Getränkesteuer Steiermark, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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