B1110/90•Verfassungsgerichtshof B1110/90
B1110/90Tribunal Constitucional30 de set. de 1991
Rundfunk, Objektivitätsgebot (Rundfunk)
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den beteiligten Parteien zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 17.250 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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