B33/90•Verfassungsgerichtshof B33/90
B33/90Tribunal Constitucional30 de set. de 1991
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Selbstbewirtschaftung, Akteneinsicht, Anhörungsrecht (einer Partei), Parteiengehör, Liegenschaftserwerbsfreiheit, Erwerbsausübungsfreiheit
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
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