B144/90•Verfassungsgerichtshof B144/90
B144/90Tribunal Constitucional12 de dez. de 1991
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit S 12.000,-- verzeichneten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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