B738/90•Verfassungsgerichtshof B738/90
B738/90Tribunal Constitucional22 de jun. de 1992
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 4. Mai 1990 um 19.15 Uhr in Wien festgenommen und bis 23.10 Uhr angehalten worden ist, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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