B65/91•Verfassungsgerichtshof B65/91
B65/91Tribunal Constitucional28 de set. de 1992
Grundverkehrsrecht, Kollegialbehörde
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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