B761/92•Verfassungsgerichtshof B761/92
B761/92Tribunal Constitucional4 de dez. de 1992
Krankenanstalten, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Fristsetzung, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Das Kostenbegehren der Salzburger Landesregierung wird abgewiesen.
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