B703/92•Verfassungsgerichtshof B703/92
B703/92Tribunal Constitucional15 de jun. de 1993
Tierärzte Kammer, Tierärzte, Disziplinarrecht Tierärzte
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeskammer der Tierärzte Wiens ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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