B1899/92•Verfassungsgerichtshof B1899/92
B1899/92Tribunal Constitucional23 de jun. de 1993
Kreditwesen, Bescheidbegründung, Liquiditätsreserve
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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