B1874/92; B1875/92; B1876/92•Verfassungsgerichtshof B1874/92; B1875/92; B1876/92
B1874/92; B1875/92; B1876/92Tribunal Constitucional25 de jun. de 1993
VfGH / Legitimation, Bescheiderlassung, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit, Gewerberecht, Berufsausbildung (Gewerberecht), Gewerbeanmeldung, VfGH / Prüfungszeitpunkt, Fußpfleger, Kosmetiker, Masseure, Gewerbeberechtigung, Befähigungsnachweis
1. Die zu B1876/92 protokollierte Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Oktober 1992, Zl. 315.449/4-III/4/92, richtet, zurückgewiesen.
2. Im übrigen ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
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