B1122/92•Verfassungsgerichtshof B1122/92
B1122/92Tribunal Constitucional27 de set. de 1993
Rundfunk, Objektivitätsgebot (Rundfunk), Parteiengehör, Strafrecht, civil rights, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit
Der beschwerdeführende Verein ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der beschwerdeführende Verein ist schuldig, den beteiligten Parteien J K, Dr. H F M, K P K und C B zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 18.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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