B552/92•Verfassungsgerichtshof B552/92
B552/92Tribunal Constitucional27 de set. de 1993
Rundfunk, Meinungsäußerungsfreiheit
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien Generalintendant G B sowie Dr. R N und J K zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 17.250 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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