B1055/92•Verfassungsgerichtshof B1055/92
B1055/92Tribunal Constitucional6 de out. de 1993
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Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, betreffend die Ersetzung der Vorschreibung 1 im Genehmigungsbescheid vom 27. September 1974, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag auf Beschwerdeabtretung an den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.
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