B1355/93•Verfassungsgerichtshof B1355/93
B1355/93Tribunal Constitucional30 de nov. de 1993
Meinungsäußerungsfreiheit, beleidigende Schreibweise, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 15.000,-- festgesetzten Prozeßkosten zu Handen seiner Rechtsvertreter innerhalb von 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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