B1236/90•Verfassungsgerichtshof B1236/90
B1236/90Tribunal Constitucional17 de mar. de 1994
VfGH / Legitimation, VfGH / Parteien, VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 30.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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