B1307/93•Verfassungsgerichtshof B1307/93
B1307/93Tribunal Constitucional14 de jun. de 1994
Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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