B1170/93•Verfassungsgerichtshof B1170/93
B1170/93Tribunal Constitucional5 de out. de 1994
Straßenpolizei, Fahrverbot, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.