B1116/92•Verfassungsgerichtshof B1116/92
B1116/92Tribunal Constitucional5 de out. de 1994
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadt Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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