B19/94; B20/94•Verfassungsgerichtshof B19/94; B20/94
B19/94; B20/94Tribunal Constitucional28 de nov. de 1994
Rundfunk, Rundfunkkommission, Kollegialbehörde, Behördenzusammensetzung
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 36.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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