B1372/93•Verfassungsgerichtshof B1372/93
B1372/93Tribunal Constitucional16 de dez. de 1994
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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