B979/94•Verfassungsgerichtshof B979/94
B979/94Tribunal Constitucional15 de mar. de 1995
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadt Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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