B131/95•Verfassungsgerichtshof B131/95
B131/95Tribunal Constitucional27 de jun. de 1996
Auslegung verfassungskonforme, Rechtsschutz, Wirkung aufschiebende, Finanzverfahren, Aussetzung der Einhebung (Finanzverfahren)
Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Spruchteile a) und c) des bekämpften Bescheides in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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