B2235/94; B3520/95•Verfassungsgerichtshof B2235/94; B3520/95
B2235/94; B3520/95Tribunal Constitucional13 de dez. de 1996
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die jeweils mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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