B912/96•Verfassungsgerichtshof B912/96
B912/96Tribunal Constitucional25 de fev. de 1997
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Partei ist durch den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird daher im zweiten Spruchpunkt aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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