B4230/96; B61/97•Verfassungsgerichtshof B4230/96; B61/97
B4230/96; B61/97Tribunal Constitucional14 de mar. de 1997
Versammlungsrecht, Behördenzuständigkeit, Instanzenzug, Übergangsbestimmung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung
1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen seines Rechtsvertreters, die mit 18.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
2. Die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.
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