B3503/96•Verfassungsgerichtshof B3503/96
B3503/96Tribunal Constitucional16 de jun. de 1997
Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Militärrecht, Heeresgebühren, Wohnkostenbeihilfe
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
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